Deutscher Fotorat äußert sich zu Gerichtsverfahren wegen möglicher Urheberrechts-Verstöße beim Training von Bild-KI
Am 11.07.2024, 13:30 Uhr, wird vor dem Landgericht Hamburg die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen den Verein LAION e.V. verhandelt. (Der Termin war ursprünglich für den 25.4.2024 angesetzt, wurde aber auf Antrag des gegnerischen Anwalts verschoben.) LAION e.V. stellt umfangreiche Datensätze zu Trainingszwecken von KI-Anwendungen bereit, unter anderem das Paket LAION 5B, das 5,85 Milliarden Bilder mit Textbeschreibungen umfasst. Das Einverständnis der Urheber des verwendeten Materials wird dafür grundsätzlich nicht eingeholt. Robert Kneschke hat in LAION 5B einige seiner Werke entdeckt und sieht darin eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 UrhG. Da LAION e.V. nicht bereit war, die betreffenden Datensätze aus der Datenbank zu entfernen, reichte der Fotograf vor einem knappen Jahr Klage beim Landgericht Hamburg ein. Vertreten wird er durch den bekannten Anwalt für Urheber- und Medienrecht Sebastian Deubelli. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Der Deutsche Fotorat begrüßt das Vorgehen Robert Kneschkes und sieht darin ein wichtiges Signal an Kreative. Er erläutert dies in folgender Stellungnahme:
Erstes Gerichtsverfahren um die Nutzung von Fotografien zum Training von
KI-Modellen. Deutscher Fotorat begrüßt den Beginn der juristischen Klärung.Am 25. April beginnt vor dem Landgericht Hamburg der erste Prozess in Deutschland, in dem sich ein Fotograf dagegen wehrt, dass seine Bilder zum Training von KI-Bildgeneratoren verwendet werden.
Damit wird ein Verfahren in Gang gesetzt, von dem sich viele Kreative die Stärkung ihrer Rechte erhoffen gegenüber der explosionsartig expandierenden Branche der KI-Anbieter, deren Erzeugnisse immer stärker in Konkurrenz zum Werk menschlicher Urheber stehen.Bildgeneratoren mit Künstlicher Intelligenz werden in einer sogenannten Trainingsphase mit Milliarden von Fotos gefüttert, die zum größten Teil aus dem Internet stammen, also etwa von Webseiten der Fotografinnen und Fotografen, Posts auf Social-Media-Plattformen oder anderen online zugänglichen Veröffentlichungen. In den allermeisten Fällen geschieht dies ohne Wissen oder Zustimmung der BildautorInnen. Ob dies rechtlich zulässig ist, gilt unter JuristInnen als umstritten.
Urheberrechtsanwalt Sebastian Deubelli richtet seine Klage gegen den wichtigsten Lieferanten solcher Trainingsdaten. Dabei geht es um den ersten Schritt des KI-Trainings – die Erfassung von Bildern in der Datenbank „LAION 5B“. Dieses Verzeichnis mit mehr als fünf Milliarden Bildern liegt vielen aktuellen Bildgeneratoren zugrunde. Im Mittelpunkt der juristischen Bewertung stehen zwei Fragen: Kann sich der gemeinnützige LAION e.V. bei seiner Sammlung auf Ausnahmen vom Urheberrecht berufen, die eigentlich für Analysen in der wissenschaftlichen Forschung geschaffen wurden? Und dürfen diese Daten kommerziellen Anbietern von Bildgeneratoren zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Fotografinnen und Fotografen dem zugestimmt haben und eine Vergütung erhalten?
Die Bedeutung des Verfahrens geht somit weit über den konkreten Fall hinaus, in dem ein Fotograf die Löschung seiner Bilder aus der LAION-Datenbank fordert. Sollte die Herkunft der Trainingsdaten juristisch angreifbar sein, könnte in einem nächsten Schritt auch Anbietern von KI-Bildgeneratoren der Verkauf ihrer Dienste erschwert werden.
Der Deutsche Fotorat begrüßt den Vorstoß, die komplexe Materie vor ein deutsches Gericht zu bringen. Das Verfahren sendet ein wichtiges Signal an Kreative, die derzeit keine Möglichkeit haben, die Entwicklung der KI-Werkzeuge mitzubestimmen oder am Erfolg der Generatoren zu partizipieren, die mit Hilfe ihrer Werke entstanden sind.
Fun Fact am Rande: Ein Verein, der Urheberrechtsverletzungen im großen Stil begeht, nimmt für die Inhalte auf seiner eigenen Internetseite das Urheberrecht in Anspruch.
Das ist Realsatire pur.
Bei diesen wirklich einmaligen Fotos würde ich als Weltbester Fotograf auch sofort klagen.
Der Herr Fotograph verkauft über seine Site aber gleichzeitig u.a. KI-generierte Bilder und stellt KI als seine Kompetenz raus. Bravo!
Der Kläger hat weder etwas gegen generative KI-Systeme, noch ist er dagegen, dass solche Systeme mit vorhandenen Fotos trainiert werden. Die Streitfrage ist vielmehr, ob man Bilder in einem Trainingskorpus sammeln darf, ohne das Einverständnis ihrer Urheber einzuholen. Bei LAION gibt es zudem die generelle Problematik, dass sich ein offiziell gemeinnütziger Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Rohstofflieferanten gewinnorientierter Unternehmen macht. Das weckt den Argwohn, dass die vorgebliche Gemeinnützigkeit nur ein Trick ist, um das Urheberrecht auszuhebeln.
Ich bin Robert Kneschke sehr dankbar das er ,auch stellvertretend für viele andere, diese Klage eingereicht hat und hoffe das er damit Erfolg hat. Vor allem wenn man sich das ziemlich unverschämte Verhalten von LAION e.V. anschaut.