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Gericht bestätigt rechtmäßige Nutzung von Bildmaterial für KI-Training

Pressemeldung von LAION

In DOCMA 106 hatten wir vor anderthalb Jahren zwei Interviews: mit Robert Kneschke und dem Anwalt des Vereins LAION. Kneschke ist Fotograf und sah seine Urheberrechte durch die ungefragte Verwendung seiner Bilder zum Training bildgenerativer KI verletzt – der Verein, der solche Datensätze erstellt, hielt die Nutzung für durchaus rechtmäßig. Nun ist ein erstes Urteil gesprochen: Die Verwendung der Bilder zum KI-Training ist gesetzlich zulässig.

Das Gericht hat die Käfigtür ist geöffnet, im Web verfügbare Bilder dürfen als Trainingsdatensätze für bildgenerative KI genutzt werden. Eine gute Nachricht für KI-Anwender – manche Fotografen werden das Urteil des Gerichts dagegen bedauern. | Illustration: Doc Baumann mit Ideogram

In einem für die offene Forschung und Weiterentwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) in Deutschland und Europa bedeutenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg am 27.09.2024 die Klage eines Stockfoto-Händlers gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. in allen Punkten abgewiesen (Az.: 310 O 227/23). Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten im Rahmen der Erstellung von Trainingsdatensätzen und wies die Vorwürfe des Klägers zurück, der eine Verletzung seiner Urheberrechte geltend gemacht hatte. Der Verein wurde dabei von der auf KI-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Heidrich Rechtsanwälte aus Hannover vertreten.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Nutzung eines Bildes des Klägers im Rahmen der Erstellung des öffentlich frei zugänglichen Datensatzes „LAION 5B“, der für das Training von generativen KI-Modellen im Bildbereich verwendet wird. Der Kläger sah in der einmaligen, vorübergehenden, automatisierten Vervielfältigung eines seiner Bilder eine Verletzung seiner Urheberrechte. Anders als oft dargestellt, enthält der Datensatz aber keine Bilder, sondern lediglich Links zu Bildern, die an anderen Stellen im Netz zu finden sind.

Der LAION e.V., der gemeinnützig agiert und sich der Förderung wissenschaftlicher Forschung widmet, argumentierte hingegen, dass die Vervielfältigung im Rahmen des Text und Data Mining-Verfahrens (TDM) zulässig und durch die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des Urheberrechts, insbesondere § 60d UrhG, gedeckt sei. Rechtsanwalt Nick Akinci, der den Verein vertreten hat, weist vor allem auf die Bedeutung der Einordnung von KI-Training als TDM hin: „Dies entspricht dem eindeutigen Willen sowohl des europäischen als auch des deutschen Gesetzgebers”.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg sah in seinem Urteil keine unzulässige Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Bildes. Stattdessen bestätigte das Gericht, dass die Handlung des Beklagten im Einklang mit einer Ausnahmebestimmung (sog. Schrankenregelung) des Urheberrechts stand, die speziell für wissenschaftliche Forschungszwecke geschaffen wurde. Damit war die Vervielfältigung für Zwecke der KI-Forschung durch den gemeinnützigen Verein gerechtfertigt und rechtmäßig.

Bei der Vervielfältigung eines Bildes zum Zwecke der Auswahl von Trainingsdaten handele es sich – so das Gericht – um Text und Data Mining im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen.

Bedeutung des Urteils für die KI-Entwicklung

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Meilenstein für die Forschung im Bereich der generativen Künstlichen Intelligenz dar, da es die die legale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern für Trainingsdatensätze wie „LAION 5B“ bestätigt. Der LAION e.V. setzt sich seit seiner Gründung für die Förderung der Forschung und die Bereitstellung freier, öffentlicher Datensätze ein, die der wissenschaftlichen Gemeinschaft weltweit zur Verfügung stehen.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, die die Bedeutung von freien und öffentlichen Datensätzen für die Forschung und Entwicklung von KI-Modellen unterstreicht“, erklärten Christoph Schuhmann und Dr. Jenia Jitsev als Vertreter des LAION e.V. „Das Urteil gibt uns Rechtssicherheit und ermöglicht es uns, weiterhin innovative und wissenschaftlich fundierte Projekte mit hohem Grad an Transparenz und Reproduzierbarkeit zu fördern, die der Gesellschaft insgesamt zugutekommen.“

Der LAION e.V. wird weiterhin seinem Vereinszweck entsprechend die Forschung im Bereich der Künstlichen Intelligenz unterstützen und kostenfreie Datensätze für wissenschaftliche Zwecke bereitstellen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg schafft eine wichtige Grundlage für die rechtssichere Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. Es bestätigt, dass der Verein auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Förderung von Open-Source-Initiativen leisten kann, was insbesondere die KI-Entwicklung in Deutschland fördert.

Der Kläger kann nun innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil beim hanseatischen OLG einlegen.

 

Volltext des Urteils bei openjur.de

Für weitere Informationen wenden Sie sich gern an:

Heidrich Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Nick Akinci
Tel.: 0511 – 37498150
[email protected]


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Doc Baumann

Doc Baumann befasst sich vor allem mit Montagen (und ihrer Kritik) sowie mit der Entlarvung von Bildfälschungen, außerdem mit digitalen grafischen und malerischen Arbeitstechniken. Der in den Medien immer wieder als „Photoshop-Papst“ Titulierte widmet sich seit 1984 der digitalen Bildbearbeitung und schreibt seit 1988 darüber.

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7 Kommentare

  1. Da hat das Hamburger Landgericht mal wieder seinen Ruf bestätigt, gelegentlich etwas weltfremd zu urteilen. Man muss sich ja fragen, was die kommerzielle Nutzung der LAION-Daten durch kommerzielle Unternehmen mit wissenschaftlicher Forschung zu tun haben soll, deren Ergebnisse der Allgemeinheit kostenlos zugute kommen. Dagegen ist das „Open“ in „OpenAI“ ironisch zu verstehen, denn offen ist da gar nichts. Das Gericht hat darauf abgehoben, dass der Kläger keinen Beweis für eine Einflussnahme eines kommerziellen KI-Unternehmens auf LAION vorgelegt hätte, aber warum sollte das überhaupt relevant sein? LAION sammelt Daten, wie sie die Industrie braucht, und stellt sie dieser zur Verfügung. Dazu ist keine Einflussnahme nötig. Der Verein kann sich auf hehre Ziele wie die Förderung wissenschaftlicher Forschung herausreden und die Industrie bekommt von ihm auf dem Präsentierteller, was sie selbst nicht sammeln dürfte.

  2. Ich bin ein wenig verblüfft, dass hier allem Anschein nach die Pressemitteilung der LAION-Kanzlei einfach durchgereicht wurde. Die Materie ist in der Tat verzwickt, da wäre der eine oder andere Satz der journalistischen Einordnung dringend nötig.
    Oder ist das ein augenzwinkernde Aufforderung, die hier angegebenen Kontaktdaten der Kanzlei mit entsprechenden Kommentaren zu fluten?
    Stellen wir aus Gründen der Ausgewogenheit doch einstweilen noch die entsprechende Stellungnahme des Kläger-Anwalts dazu:
    https://www.sld-ip.com/blog/landgericht-hamburg-weist-klage-gegen-laion-e-v-ab/

    1. Das hat den einfachen Grund, dss ich die Tatsache des Urteils unkommentiert und ohne meine Meinung einzubringen mitteilen wollte. Daher musste hier auch nichts ausgewogen sein – das Gericht hat so geurteilt und fertig. Meine persönliche Position zu dem Rechtsstreit hatte ich bereits in dem entsprechenden Artikel in DOCMA 106 deutlich gemacht, wo auch ein Interview mit beiden Seiten abgedruckt war.

      1. Lieber Doc,

        aber das ist doch keine „Tatsache“, wenn Du schlicht den Satz übernimmst „Der LAION e.V. wird weiterhin seinem Vereinszweck entsprechend die Forschung im Bereich der Künstlichen Intelligenz unterstützen und kostenfreie Datensätze für wissenschaftliche Zwecke bereitstellen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg schafft eine wichtige Grundlage für die rechtssichere Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung.“
        Das ist ein einseitiger Spin einer Prozesspartei.
        Genau die Worte „weiterhin“ und „Forschung“ verschleiern den eigentlichen Konflikt. Und „hab ich schonmal woanders geschrieben“ ist kein Argument, etwas abzuliefern, was wie eine journalistische Faktenmitteilung aussieht aber keine ist.

        1. Hallo Jürgen,
          bei dem letzten Argument: „aussieht wie eine journalistische Faktensammlung“, muss ich Ihnen recht geben. Meine schwache, wenn auch zutreffende Rechtfertigung:
          Wir gestalten unsere Meldungen mit WordPress, und deren Macher scheinen einen Riesenspaß dabei zu haben, die Oberfläche alle paar Tage so neu zu gestalten, dass man vertraute Tools nicht mehr wiederfindet. So kann ich z.B. keine richtigen Bildunterschriften mehr machen, weil ich den Eintrag dafür nicht finde, kann am Ende keinen Hinweis aufs aktuelle Heft anfügen – und seit der letzten Woche auch keine optionale Unterüberschrift ergänzen.
          In meinem Textentwurf steht noch drin, dass das eine „Pressemeldung von LAION“ ist. Aber das Feld für diesen Eintrag habe ich nicht mehr gefunden und dann vergessen, es an anderer Stelle zu erwähnen.
          Aber ich beschreibe gern noch mal kurz meine Position dazu: Ich bin als KI-Anwender froh darüber, dass das Urteil so ausgefallen ist, und ich denke, dass bei vielen, die gegen die Nutzung protestieren, falsche Vorstellungen über die Verwendung der Bilder bestehen. Von den KI-Systemen werden keine Fotos oder Pixel gespeichert, sondern Vektoren in einem abstrakten Bedeutungsraum. Ich hätte keine Probleme damit, mein ganzes Bildarchiv, noch dazu bereits gelabelt, dafür zur Verfügung zu stellen, gratis und als Gegenleistung für die Nutzung dieser beeindruckenden Technik. Abgesehen von den praktischen Problemen, die Urhebr von Milliarden Bildern zu ermitteln und zu kontaktieren, würde die Nutzung dann sicherlich sehr viel teurer werden.
          Angesichts dessen, was von menschlichen Fotografen und Kreativen unter dem Euphemismus „Inspiration“ von anderen „geklaut“ wird, sehe ich die Probleme nicht. Jedenfalls nicht an dieser Stelle. Dass in unserem Bereich Bild-KI viele Menschen arbeitslos machen wird, sehe ich dagegen durchaus, auch als erhebliche Gefahr. Andererseits braucht KI immer neue Bilder, um nicht mit Trainingsmaterial aus eigenem Output irgendwann nur noch Schritt zu produzieren. Und dieselben Einwände gab es bei Einführung aller neuen Technologien: Fotografie, Tonfilm, Digitalfotografie … Möchte heute noch jemand ohne die auskommen?

          1. Ich habe den Untertitel hinzugefügt – um den einzutragen muss man ganz nach unten scrollen, während das Beitragsbild nun ganz oben eingefügt wird. Dieses ständige Herumbasteln am WordPress-Editor nervt total; ich muss jetzt auch dauernd „in Blöcke umwandeln“ aufrufen, weil WordPress nicht mehr akzeptiert, dass ich aus allen Absätzen Blöcke machen will; früher war das nur einmal nötig.

  3. Die Technologie entwickelt sich weltweit rasant weiter, und das betrifft auch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Die kürzlich getroffene Entscheidung des Gerichts zur rechtmäßigen Nutzung von Bildmaterial für das KI-Training zeigt, wie sehr sich die rechtlichen Rahmenbedingungen den technischen Innovationen anpassen. Das erleichtert in vielerlei Hinsicht unser Leben und schafft neue Möglichkeiten in der digitalen Welt. Ähnlich verhält es sich mit der Lieferbranche, die sich ebenfalls ständig weiterentwickelt. Plattformen wie Shipstage bieten E-Commerce-Unternehmen zum Beispiel praktische Lösungen, um Versandprozesse zu optimieren. Der Versandrechner https://shipstage.com/price-calculator von Shipstage hilft dabei, die Kosten effizient zu berechnen und somit Geld zu sparen – ein unverzichtbares Tool, gerade in Zeiten, in denen jede Optimierung zählt.

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