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Gericht bestätigt rechtmäßige Nutzung von Bildmaterial für KI-Training

In DOCMA 106 hatten wir vor anderthalb Jahren zwei Interviews: mit Robert Kneschke und dem Anwalt des Vereins LAION. Kneschke ist Fotograf und sah seine Urheberrechte durch die ungefragte Verwendung seiner Bilder zum Training bildgenerativer KI verletzt – der Verein, der solche Datensätze erstellt, hielt die Nutzung für durchaus rechtmäßig. Nun ist ein erstes Urteil gesprochen: Die Verwendung der Bilder zum KI-Training ist gesetzlich zulässig.

Das Gericht hat die Käfigtür ist geöffnet, im Web verfügbare Bilder dürfen als Trainingsdatensätze für bildgenerative KI genutzt werden. Eine gute Nachricht für KI-Anwender – manche Fotografen werden das Urteil des Gerichts dagegen bedauern. | Illustration: Doc Baumann mit Ideogram

In einem für die offene Forschung und Weiterentwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) in Deutschland und Europa bedeutenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg am 27.09.2024 die Klage eines Stockfoto-Händlers gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. in allen Punkten abgewiesen (Az.: 310 O 227/23). Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten im Rahmen der Erstellung von Trainingsdatensätzen und wies die Vorwürfe des Klägers zurück, der eine Verletzung seiner Urheberrechte geltend gemacht hatte. Der Verein wurde dabei von der auf KI-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Heidrich Rechtsanwälte aus Hannover vertreten.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Nutzung eines Bildes des Klägers im Rahmen der Erstellung des öffentlich frei zugänglichen Datensatzes „LAION 5B“, der für das Training von generativen KI-Modellen im Bildbereich verwendet wird. Der Kläger sah in der einmaligen, vorübergehenden, automatisierten Vervielfältigung eines seiner Bilder eine Verletzung seiner Urheberrechte. Anders als oft dargestellt, enthält der Datensatz aber keine Bilder, sondern lediglich Links zu Bildern, die an anderen Stellen im Netz zu finden sind.

Der LAION e.V., der gemeinnützig agiert und sich der Förderung wissenschaftlicher Forschung widmet, argumentierte hingegen, dass die Vervielfältigung im Rahmen des Text und Data Mining-Verfahrens (TDM) zulässig und durch die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des Urheberrechts, insbesondere § 60d UrhG, gedeckt sei. Rechtsanwalt Nick Akinci, der den Verein vertreten hat, weist vor allem auf die Bedeutung der Einordnung von KI-Training als TDM hin: „Dies entspricht dem eindeutigen Willen sowohl des europäischen als auch des deutschen Gesetzgebers”.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg sah in seinem Urteil keine unzulässige Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Bildes. Stattdessen bestätigte das Gericht, dass die Handlung des Beklagten im Einklang mit einer Ausnahmebestimmung (sog. Schrankenregelung) des Urheberrechts stand, die speziell für wissenschaftliche Forschungszwecke geschaffen wurde. Damit war die Vervielfältigung für Zwecke der KI-Forschung durch den gemeinnützigen Verein gerechtfertigt und rechtmäßig.

Bei der Vervielfältigung eines Bildes zum Zwecke der Auswahl von Trainingsdaten handele es sich – so das Gericht – um Text und Data Mining im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen.

Bedeutung des Urteils für die KI-Entwicklung

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Meilenstein für die Forschung im Bereich der generativen Künstlichen Intelligenz dar, da es die die legale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern für Trainingsdatensätze wie „LAION 5B“ bestätigt. Der LAION e.V. setzt sich seit seiner Gründung für die Förderung der Forschung und die Bereitstellung freier, öffentlicher Datensätze ein, die der wissenschaftlichen Gemeinschaft weltweit zur Verfügung stehen.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, die die Bedeutung von freien und öffentlichen Datensätzen für die Forschung und Entwicklung von KI-Modellen unterstreicht“, erklärten Christoph Schuhmann und Dr. Jenia Jitsev als Vertreter des LAION e.V. „Das Urteil gibt uns Rechtssicherheit und ermöglicht es uns, weiterhin innovative und wissenschaftlich fundierte Projekte mit hohem Grad an Transparenz und Reproduzierbarkeit zu fördern, die der Gesellschaft insgesamt zugutekommen.“

Der LAION e.V. wird weiterhin seinem Vereinszweck entsprechend die Forschung im Bereich der Künstlichen Intelligenz unterstützen und kostenfreie Datensätze für wissenschaftliche Zwecke bereitstellen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg schafft eine wichtige Grundlage für die rechtssichere Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. Es bestätigt, dass der Verein auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Förderung von Open-Source-Initiativen leisten kann, was insbesondere die KI-Entwicklung in Deutschland fördert.

Der Kläger kann nun innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil beim hanseatischen OLG einlegen.

 

Volltext des Urteils bei openjur.de

Für weitere Informationen wenden Sie sich gern an:

Heidrich Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Nick Akinci
Tel.: 0511 – 37498150
[email protected]

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Doc Baumann

Doc Baumann befasst sich vor allem mit Montagen (und ihrer Kritik) sowie mit der Entlarvung von Bildfälschungen, außerdem mit digitalen grafischen und malerischen Arbeitstechniken. Der in den Medien immer wieder als „Photoshop-Papst“ Titulierte widmet sich seit 1984 der digitalen Bildbearbeitung und schreibt seit 1988 darüber.

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Kommentar

  1. Da hat das Hamburger Landgericht mal wieder seinen Ruf bestätigt, gelegentlich etwas weltfremd zu urteilen. Man muss sich ja fragen, was die kommerzielle Nutzung der LAION-Daten durch kommerzielle Unternehmen mit wissenschaftlicher Forschung zu tun haben soll, deren Ergebnisse der Allgemeinheit kostenlos zugute kommen. Dagegen ist das „Open“ in „OpenAI“ ironisch zu verstehen, denn offen ist da gar nichts. Das Gericht hat darauf abgehoben, dass der Kläger keine Einflussnahme eines kommerziellen KI-Unternehmens auf LAION vorgelegt hätte, aber warum sollte das überhaupt relevant sein? LAION sammelt Daten, wie sie die Industrie braucht, und stellt sie dieser zur Verfügung. Dazu ist keine Einflussnahme nötig. Der Verein kann sich auf hehre Ziele wie die Förderung wissenschaftlicher Forschung herausreden und die Industrie bekommt von ihm auf dem Präsentierteller, was sie selbst nicht sammeln dürfte.

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