Steuertipp für Models, Fotografen und Bildbearbeiter (3/4)
Darf man Einkünfte aus einer Nebentätigkeit haben?
Zumindest der Staat freut sich immer über zu versteuernde Einkünfte. Die mögliche Einschränkung kommt aus einer anderen Richtung: Wenn man so wie ich einen „Hauptjob“ hat, und wenn diese Tätigkeiten, um die es hier geht, entsprechend „Nebentätigkeiten“ sind, dann muss der Arbeitgeber das erlauben. Er kann dann zum Beispiel auch die Tätigkeit nur in bestimmtem Umfang erlauben.
Wohlgemerkt: Ganz egal, ob mit oder ohne Gewerbe, ob Haupttätigkeit oder Nebentätigkeit, ob mit oder ohne Kleinunternehmerregelung (USt), bei der Einkommenssteuer muss man die Gewinne auf jeden Fall angeben (das ist die Anlage S in der Steuererklärung). Ob man dann Einkommenssteuer hierauf zahlen muss, das hängt davon ab, ob die Einkünfte den Freibetrag übersteigen.
Unten finden Sie einen Rechnungsentwurf, der von meinen Auftraggebern und vom Finanzamt bisher ohne Probleme akzeptiert wurde. Merke: Alle Rechnungen müssen enthalten: Adresse, Datum, eigene Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Steuernummer und Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde. Seit neustem wird auch immer häufiger die Bankverbindung in Form von IBAN und BIC gefordert (diese Daten stehen im Regelfall auf der EC-Karte).
Max Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterhausen
[email protected]
www.mustermann.de
An die Firma
Mustermoden, Buchhaltung
Musterstraße 4
24143 Kiel
Musterhausen, den 04.05.2013
Ihr Kürzel: DPH 05/2013
RECHNUNG, Rechnungsnummer 2013-05-04a
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mit Herrn Peter Meier vereinbart, erlaube ich mir nun, für die folgende Leistung den nachfolgenden Betrag in Rechnung zu stellen:
(… Leistungsbeschreibung …) Die Leistung wurde erbracht im
Zeitraum 01.02.2013 bis 02.02.2013.
RECHNUNGSSUMME: 200,00 € (*)
Meine Steuernummer lautet: StNr 111/111/45000
Meine Bankverbindung lautet:
Max Mustermann
Sparda Bank München
KtoNr 123456
BLZ 600666555
IBAN xxxx (auch IBAN und BIC werden immer häufiger gefordert)
BIC xxxxx
(*) Umsatzsteuerbefreiung gemäß §19 UStG
Mit den besten Grüßen,
Max Mustermann